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VIAMA Leadership GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für B2B Beratungsleistungen in Informationssicherheit, Compliance und Managementsystemen

§ 1 Geltungsbereich, Unternehmereigenschaft

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote, Leistungen und sonstigen Geschäftsbeziehungen zwischen der VIAMA Leadership GmbH, nachfolgend "VIAMA", und ihren Kunden, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

VIAMA erbringt ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern. Verbraucher sind vom Anwendungsbereich dieser AGB ausgeschlossen. Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, dass er die Leistungen für seine unternehmerische oder berufliche Tätigkeit beauftragt.

Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, VIAMA stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn VIAMA in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt oder ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Servicebeschreibungen, Auftragsbestätigungen und sonstige einzelvertragliche Regelungen gehen diesen AGB vor. Bei Widersprüchen gilt die speziellere und zeitlich jüngere Vereinbarung vorrangig.

Soweit in diesen AGB Textform vorgesehen ist, genügt insbesondere eine Erklärung per E-Mail, sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

§ 2 Vertragsabschluss und Leistungsgrundlagen

Angebote von VIAMA sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots, durch beiderseitige Unterzeichnung, durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch ein sonstiges übereinstimmendes Verhalten zustande.

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, einer Servicebeschreibung, einer Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individualvertraglichen Vereinbarung.

Allgemeine Informationen auf Webseiten, in Präsentationen, Vorgesprächen, Referenzunterlagen oder Marketingmaterialien beschreiben keine verbindliche Beschaffenheit und keine geschuldete Leistung, sofern sie nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden.

VIAMA ist nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Dies gilt insbesondere für weitere Standards, zusätzliche Standorte, zusätzliche Gesellschaften, weitere Workshops, zusätzliche Dokumente, zusätzliche Prüfungsanforderungen oder eine Erweiterung des ursprünglich vereinbarten Scopes.

§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungscharakter

VIAMA erbringt Beratungs-, Unterstützungs- und Projektleistungen insbesondere in den Bereichen Informationssicherheit, Compliance, Datenschutzorganisation, ISMS, TISAX, ISO 27001, NIS2, DORA, SOC 2, Cyber Resilience Act, Projektsteuerung, Auditvorbereitung, Gap-Analysen, Standards-Mapping, Management Reporting, Managed Compliance Services und laufende Compliance-Unterstützung.

Zu den Leistungen können insbesondere gehören: Analyse bestehender Organisations-, Prozess-, Sicherheits- und Dokumentationsstrukturen; Erarbeitung von Handlungsempfehlungen; Unterstützung bei Management- und Projektstrukturen; Erstellung oder Anpassung von Richtlinien, Konzepten, Checklisten, Reports und Projektunterlagen; Vorbereitung auf Audits oder Assessments; Begleitung von Workshops; Koordination von Arbeitspaketen; fachliche Sparrings- und Unterstützungsleistungen.

VIAMA schuldet grundsätzlich Dienstleistungen und keinen bestimmten rechtlichen, wirtschaftlichen, technischen oder auditbezogenen Erfolg, sofern nicht ausdrücklich in Textform ein konkretes Werk oder ein konkreter abnahmefähiger Erfolg vereinbart wurde.

VIAMA übernimmt keine Garantie für eine Zertifizierung, ein bestandenes Audit, ein bestimmtes Assessment-Ergebnis, eine positive Behördenentscheidung, eine Kundenfreigabe, eine vollständige Risikofreiheit, eine dauerhafte Compliance oder die rechtliche Vollständigkeit der vom Kunden umzusetzenden Maßnahmen.

Zertifizierungsentscheidungen, Auditfeststellungen, Assessment-Ergebnisse, behördliche Bewertungen und Freigaben durch Kunden des Kunden oder sonstige Dritte liegen ausschließlich bei den jeweiligen externen Stellen. VIAMA hat hierauf keinen bestimmenden Einfluss.

Strategische, organisatorische, rechtliche, technische und wirtschaftliche Entscheidungen verbleiben beim Kunden. VIAMA kann Empfehlungen aussprechen; die Entscheidung über Umsetzung, Priorisierung, Budgetierung, Betrieb und fortlaufende Einhaltung trifft der Kunde.

§ 4 Keine Rechtsberatung, Steuerberatung oder Wirtschaftsprüfung

VIAMA erbringt keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes, keine Steuerberatung und keine Wirtschaftsprüfung.

Fachliche Einschätzungen zu gesetzlichen, regulatorischen, vertraglichen, auditbezogenen oder normativen Anforderungen dienen der organisatorischen, technischen, prozessualen und managementbezogenen Orientierung des Kunden.

Soweit eine verbindliche rechtliche Prüfung des Einzelfalls, eine steuerliche Bewertung, eine prüferische Bestätigung oder eine berufsrechtlich vorbehaltene Leistung erforderlich ist, hat der Kunde hierfür eigene Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sonstige befugte Berufsträger einzubeziehen.

VIAMA kann mit solchen Berufsträgern fachlich zusammenarbeiten oder deren Einschätzungen in Projektunterlagen berücksichtigen. Dies begründet jedoch keine eigene rechtliche, steuerliche oder prüferische Verantwortung von VIAMA.

Angebote, Leistungsbeschreibungen und Arbeitsergebnisse von VIAMA sind dementsprechend als fachliche, organisatorische, technische oder managementbezogene Unterstützung zu verstehen und nicht als Rechtsgutachten, steuerliche Stellungnahme oder prüferische Bestätigung.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Nachweise, Systeme, Zugänge, Ansprechpartner, Fachbereichsressourcen, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig, vollständig und zutreffend bereitzustellen.

Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner mit ausreichender Entscheidungs- oder Koordinationsbefugnis. Er stellt sicher, dass relevante Fachbereiche, insbesondere Management, IT, Informationssicherheit, Datenschutz, Recht, Einkauf, HR, Facility Management, Finance und operative Bereiche, soweit erforderlich verfügbar sind.

Der Kunde trägt die Verantwortung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen, Dokumente und Auskünfte. VIAMA darf auf diese Angaben vertrauen, soweit keine offensichtlichen Widersprüche, Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten erkennbar sind.

Der Kunde stellt sicher, dass VIAMA die zur Leistungserbringung notwendigen Zugänge zu Systemen, Projektumgebungen, Dokumentenablagen, Kommunikationskanälen oder sonstigen Arbeitsmitteln erhält. Zugangsdaten sind geschützt zu behandeln und dürfen nur den hierfür vorgesehenen Personen zugänglich gemacht werden.

Verzögerungen, Mehraufwände oder Qualitätsbeeinträchtigungen, die auf unvollständige, verspätete oder unzutreffende Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten von VIAMA. Vereinbarte Termine, Meilensteine und Leistungszeiträume verschieben oder verlängern sich angemessen.

Entstehen VIAMA durch fehlende, verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung zusätzliche Aufwände, kann VIAMA diese nach den vereinbarten Sätzen, hilfsweise nach angemessenen marktüblichen Sätzen, gesondert berechnen.

Der Kunde bleibt für die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen, den laufenden Betrieb seiner Organisation, die Pflege seiner Dokumentation, die Wirksamkeit seiner Kontrollen sowie die fortlaufende Einhaltung einschlägiger Anforderungen verantwortlich.

§ 6 Termine, Projektpläne und Verzögerungen

Projektpläne, Zeitpläne, Meilensteine und Terminvorschläge sind Planungsgrundlagen, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindliche Fixtermine bezeichnet werden.

Termine hängen insbesondere von der Mitwirkung des Kunden, der Verfügbarkeit relevanter Personen, der Vollständigkeit bereitgestellter Informationen, der Entscheidungsgeschwindigkeit des Kunden, technischen Zugängen, externen Auditoren, Zertifizierungsstellen, Behörden, Kunden des Kunden und sonstigen Dritten ab.

Verzögern sich Leistungen aus Gründen, die VIAMA nicht zu vertreten hat, verlängern sich betroffene Fristen und Termine angemessen. VIAMA wird den Kunden über absehbare wesentliche Verzögerungen informieren.

Kommt der Kunde mit wesentlichen Mitwirkungspflichten in Verzug, ist VIAMA berechtigt, betroffene Leistungen auszusetzen, Termine neu zu planen und dadurch entstehende Mehraufwände gesondert abzurechnen.

§ 7 Vergütung, Abrechnung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, der Servicebeschreibung oder einer sonstigen individualvertraglichen Vereinbarung.

Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.

Die Abrechnung kann je nach Vereinbarung pauschal, nach Zeitaufwand, nach Tagessätzen, monatlich, in Kontingenten, nach Meilensteinen oder als Kombination dieser Modelle erfolgen.

Ein Beratertag umfasst bis zu acht Arbeitsstunden. Ein halber Beratertag umfasst bis zu vier Arbeitsstunden und kann mit 50 Prozent des vereinbarten Tagessatzes berechnet werden, sofern halbe Beratertage vereinbart oder von VIAMA angeboten werden.

Reisezeiten, Reisekosten, Übernachtungskosten, Spesen und sonstige Auslagen werden gesondert berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich in der vereinbarten Vergütung enthalten sind. Reisekosten werden nach Beleg oder nach vereinbarten Pauschalen abgerechnet.

VIAMA ist berechtigt, angemessene Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder Meilensteinzahlungen zu verlangen, soweit dies vereinbart ist oder sich aus Art, Umfang oder Dauer des Projekts sachlich rechtfertigt.

Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.

Bei Zahlungsverzug ist VIAMA berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger offener Forderungen zurückzuhalten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

Mehrere Auftraggeber eines Auftrags haften als Gesamtschuldner, sofern sie den Auftrag gemeinsam erteilen.

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

§ 8 Change Requests und Zusatzleistungen

Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen mindestens der Bestätigung in Textform.

Als Zusatzleistungen gelten insbesondere Anforderungen, die über den vereinbarten Scope hinausgehen, etwa zusätzliche Standards, Normen oder Frameworks, zusätzliche Standorte, Gesellschaften oder Geschäftsbereiche, zusätzliche Workshops, Interviews, Reports oder Dokumente, weitere Audit- oder Assessment-Anforderungen, neue Managementvorgaben, zusätzliche Abstimmungen mit Dritten oder wesentliche Änderungen von Projektzielen, Prioritäten oder Zeitplänen.

Zusatzleistungen werden gesondert angeboten oder nach den vereinbarten Tagessätzen, hilfsweise nach angemessenen marktüblichen Sätzen, abgerechnet.

VIAMA ist nicht verpflichtet, Zusatzleistungen ohne vorherige Klärung von Leistungsumfang, Zeitplan und Vergütung zu erbringen.

§ 9 Externe Kosten, Drittanbieter und Drittleistungen

Externe Kosten und Drittleistungen sind nicht in der Vergütung von VIAMA enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

Zu externen Kosten und Drittleistungen zählen insbesondere Kosten für Auditoren, Zertifizierungsstellen, Prüfstellen, technische Tools, Softwarelizenzen, Plattformen, Scans, Penetrationstests, Hardware, bauliche oder organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, Sicherheitsdienste, Alarmanlagen, Videoüberwachung, Datenschutzbeauftragte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und sonstige externe Spezialisten.

Verträge mit Drittanbietern schließt der Kunde grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Drittanbieter sind keine Erfüllungsgehilfen von VIAMA, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

VIAMA haftet nicht für Leistungen, Verfügbarkeit, Preise, Vertragsbedingungen, Sicherheitsniveau, Entscheidungen oder Arbeitsergebnisse von Drittanbietern, die nicht als Erfüllungsgehilfen von VIAMA eingesetzt werden.

§ 10 Datenschutz und Informationssicherheit

Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen.

Verarbeitet VIAMA personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag, soweit dies datenschutzrechtlich erforderlich ist.

Erhält VIAMA Zugriff auf vertrauliche Systeme, Daten, Unterlagen oder Projektumgebungen des Kunden, wird VIAMA angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen einhalten. Eine vollständige technische Sicherheit oder absolute Verhinderung von Sicherheitsvorfällen wird nicht geschuldet.

Der Kunde ist für die Vergabe, Aktualität, Berechtigung und Sperrung von Zugängen in seinen Systemen verantwortlich, soweit VIAMA diese Systeme nicht selbst bereitstellt oder administriert.

VIAMA verarbeitet und speichert Kundendaten nur, soweit dies für die Vertragsdurchführung, Dokumentation, gesetzliche Pflichten, Nachweiszwecke oder berechtigte Interessen erforderlich ist.

Der Kunde informiert VIAMA rechtzeitig in Textform über besondere Schutzbedarfe, Geheimhaltungsstufen, regulatorische Anforderungen, Verschlüsselungsvorgaben, Standortvorgaben oder sonstige Sicherheitsanforderungen, die bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen sind.

§ 11 Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden.

Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Sicherheitsinformationen, Auditunterlagen, technische Informationen, Organisationsdaten, Kundendaten, personenbezogene Daten, Vertragsinhalte, Preise, Konzepte, Richtlinien, Reports, Risikoanalysen, Schwachstelleninformationen, Managementunterlagen und sonstige als vertraulich erkennbare Informationen.

Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitspflicht von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher, gerichtlicher oder berufsrechtlicher Pflichten offengelegt werden müssen.

Eine Offenlegung gegenüber verbundenen Unternehmen, Beratern, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Versicherern, Auditoren, Zertifizierungsstellen, Behörden oder Kunden des Kunden ist zulässig, soweit dies zur Durchführung des Vertrags, zur Erreichung des Vertragszwecks oder zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und der Empfänger einer angemessenen Vertraulichkeitspflicht unterliegt oder gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

§ 12 Arbeitsergebnisse, Nutzungsrechte und Know-how

Arbeitsergebnisse sind alle von VIAMA im Rahmen des jeweiligen Vertrags individuell für den Kunden erstellten Unterlagen, Konzepte, Reports, Richtlinien, Prozessbeschreibungen, Checklisten, Präsentationen, Projektpläne, Gap-Analysen, Mappings, Managementunterlagen und sonstigen Ergebnisse.

Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes, nicht übertragbares Nutzungsrecht für interne Geschäftszwecke und zur Erreichung des vereinbarten Vertragszwecks.

Der Kunde darf Arbeitsergebnisse im erforderlichen Umfang an Auditoren, Zertifizierungsstellen, Behörden, Kunden des Kunden, Versicherer, Berater und verbundene Unternehmen weitergeben, soweit dies zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und keine Vertraulichkeitspflichten verletzt werden.

Der Kunde ist ohne vorherige Zustimmung von VIAMA nicht berechtigt, Arbeitsergebnisse zu veröffentlichen, zu verkaufen, zu lizenzieren, als eigene Beratungsleistung gegenüber Dritten anzubieten oder außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks kommerziell zu verwerten.

VIAMA behält sämtliche Rechte an Methoden, Templates, Frameworks, generischen Vorlagen, Strukturmodellen, Checklisten, Tools, Erfahrungswissen, Know-how und wiederverwendbaren Bestandteilen, die nicht individuell ausschließlich für den Kunden erstellt wurden.

VIAMA bleibt berechtigt, allgemeines Erfahrungswissen, Methoden, Ideen, Konzepte und generische Bestandteile auch für andere Kunden zu nutzen, sofern dabei keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.

§ 13 Referenznennung

VIAMA darf den Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz nennen.

Eine Nutzung von Namen, Logos, Marken, Zitaten, Fallstudien, Projektdaten, Bildern, Tonaufnahmen oder sonstigen kundenbezogenen Informationen zu Marketing-, Vertriebs- oder Referenzzwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden in Textform.

Eine erteilte Zustimmung kann vom Kunden mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.

§ 14 Audit- und Zertifizierungsrisiko

VIAMA unterstützt den Kunden bei Vorbereitung, Strukturierung, Dokumentation, Umsetzung, Projektsteuerung oder Begleitung von Audits, Assessments, Zertifizierungen oder vergleichbaren Prüfungen nur im jeweils vereinbarten Umfang.

VIAMA entscheidet nicht über Auditfeststellungen, Zertifizierungen, Reifegrade, Assessment-Ergebnisse, Behördenentscheidungen, Kundenfreigaben oder sonstige Bewertungen Dritter.

Abweichende Bewertungen durch Auditoren, Zertifizierungsstellen, Prüfstellen, Behörden, Kunden des Kunden oder sonstige Dritte begründen keine Pflichtverletzung von VIAMA, sofern VIAMA nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig fachlich unvertretbare Einschätzungen abgegeben hat.

Der Kunde bleibt für Umsetzung, Betrieb, fortlaufende Pflege, Aktualisierung und Wirksamkeit seiner Managementsysteme, Kontrollen, Prozesse, Dokumentation und Nachweise verantwortlich.

§ 15 Managed Compliance Services

Laufende Unterstützungsleistungen, Managed Compliance Services oder Retainer-Leistungen werden nur erbracht, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.

Leistungsumfang, monatliche Kontingente, Leistungszeiträume, Ansprechpartner, Kommunikationswege, Regeltermine, Berichtspflichten und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Servicebeschreibung.

Nicht genutzte Zeitkontingente verfallen mit Ablauf des jeweiligen Monats, sofern im Angebot oder in der Servicebeschreibung keine Übertragung in den Folgemonat vereinbart wurde. Eine Auszahlung nicht genutzter Kontingente ist ausgeschlossen.

Soweit keine konkreten Service Level, Reaktionszeiten oder Lösungszeiten vereinbart sind, schuldet VIAMA keine garantierten Reaktions- oder Lösungszeiten.

Managed Compliance Services begründen keine Garantie für vollständige Compliance, dauerhafte Auditfähigkeit, ständige Aktualität aller Unterlagen, vollständige Risikofreiheit oder Verhinderung von Sicherheitsvorfällen.

Der Kunde bleibt auch bei laufender Unterstützung für interne Entscheidungen, Ressourcen, Umsetzung, Betrieb, Dokumentenfreigaben, technische Maßnahmen und rechtzeitige Eskalationen verantwortlich.

§ 16 Abnahme, Prüfung und Leistungsbestätigung

Soweit VIAMA werkähnliche oder abnahmefähige Arbeitsergebnisse schuldet, wird der Kunde diese unverzüglich prüfen und etwaige Mängel oder Abweichungen nachvollziehbar in Textform anzeigen.

Erfolgt innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung keine begründete Beanstandung in Textform, gelten die betreffenden Arbeitsergebnisse als genehmigt oder abgenommen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Bei reinen Dienstleistungen genügt die tatsächliche Leistungserbringung und angemessene Dokumentation, etwa durch Leistungsnachweise, Terminprotokolle, Projektkommunikation oder Rechnungsangaben.

Unwesentliche Abweichungen, die den Vertragszweck nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung einer Abnahme oder Leistungsbestätigung.

§ 17 Haftung

VIAMA haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet VIAMA nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Soweit rechtlich zulässig, haftet VIAMA nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden, ausgebliebene Zertifizierungen, nicht bestandene Audits, abweichende Auditorenbewertungen, ausgebliebene Kundenbeauftragungen, Reputationsschäden, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen oder Schäden aus unternehmerischen Entscheidungen des Kunden.

Für Datenverlust haftet VIAMA, soweit rechtlich zulässig, nur in Höhe des Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und dem Risiko angemessener Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.

Soweit rechtlich zulässig, ist die Haftung von VIAMA bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf die Nettovergütung des jeweiligen Einzelauftrags begrenzt, aus dem der Anspruch entsteht. Bei laufenden Leistungen ist die Haftung auf die in den letzten zwölf Monaten vor dem haftungsbegründenden Ereignis gezahlte Nettovergütung begrenzt. Diese Haftungshöchstgrenze gilt nicht für die in Absatz 1 genannten Fälle.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Organe, freien Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von VIAMA.

Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 18 Subunternehmer und freie Mitarbeiter

VIAMA darf geeignete Subunternehmer, freie Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen einsetzen, soweit dadurch berechtigte Interessen des Kunden nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

VIAMA bleibt für Leistungen eingesetzter Erfüllungsgehilfen verantwortlich, soweit diese im Pflichtenkreis von VIAMA tätig werden.

VIAMA stellt sicher, dass eingesetzte Personen angemessenen Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten unterliegen.

Soweit Subunternehmer oder freie Mitarbeiter Zugriff auf vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten, sicherheitsrelevante Unterlagen oder Kundensysteme erhalten sollen, wird VIAMA sie angemessen verpflichten und auf Anfrage des Kunden benennen, soweit keine berechtigten Geheimhaltungs- oder Sicherheitsinteressen entgegenstehen.

§ 19 Elektronische Kommunikation

Die Parteien dürfen per E-Mail, Videokonferenz, Telefon, Chat, Projektmanagement-Tool, Dokumentenplattform oder sonstigen elektronischen Kommunikationsmitteln kommunizieren, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

Der Kunde informiert VIAMA rechtzeitig in Textform, wenn für bestimmte Informationen oder Kommunikationswege besondere Sicherheits-, Verschlüsselungs-, Freigabe- oder Dokumentationsanforderungen gelten.

VIAMA ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln.

§ 20 Unterlagen des Kunden und Aufbewahrung

Vom Kunden bereitgestellte Unterlagen bleiben Eigentum des Kunden. VIAMA wird diese nur zur Durchführung des Vertrags verwenden.

Nach Vertragsende gibt VIAMA auf Verlangen des Kunden bereitgestellte Originalunterlagen zurück oder löscht beziehungsweise vernichtet Kopien, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, berechtigten Nachweisinteressen oder sonstigen rechtfertigenden Gründe entgegenstehen.

VIAMA darf Kopien von Projektdokumentation, Kommunikation, Arbeitsergebnissen und abrechnungsrelevanten Unterlagen aufbewahren, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, zur Abwehr oder Durchsetzung von Ansprüchen oder zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich ist.

§ 21 Laufzeit und Kündigung

Projektleistungen enden mit Erbringung der vereinbarten Leistungen, sofern nicht eine feste Laufzeit, ein bestimmter Projektabschluss oder eine abweichende Regelung vereinbart wurde.

Laufende Leistungen, Managed Compliance Services und Retainer-Leistungen laufen für die vereinbarte Mindestlaufzeit. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit können sie mit einer Frist von 30 Kalendertagen zum Monatsende gekündigt werden, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung und angemessener Fristsetzung verletzt oder wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug ist.

Im Fall einer Kündigung sind bereits erbrachte Leistungen, angefallene Aufwände, nicht stornierbare Drittleistungen, genehmigte Reise- oder Sachkosten und sonstige bis zum Wirksamwerden der Kündigung entstandene Kosten zu vergüten.

Gesetzliche Rechte und Ansprüche bleiben unberührt.

§ 22 Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse

VIAMA haftet nicht für Leistungshindernisse, Verzögerungen oder Ausfälle, die auf Umständen beruhen, die außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von VIAMA liegen.

Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Arbeitskämpfe, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Telekommunikations- oder Energieinfrastruktur, Cyberangriffe auf Dritte, Ausfälle von Cloud-, Plattform- oder Toolanbietern sowie Nichtverfügbarkeit externer Auditoren, Prüfstellen oder sonstiger Dritter.

Betroffene Termine und Fristen verlängern sich angemessen. Die Parteien werden sich über erforderliche Anpassungen des Projektplans abstimmen.

§ 23 Schlussbestimmungen

Vertragssprache ist Deutsch.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Erfüllungsort ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz von VIAMA.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz von VIAMA, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform, sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen bleiben vorrangig.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht Vertragsbestandteil sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.